§ 25c KSchG. Betreibt der Gläubiger die Interzession für eine bereits bestehende Forderung, so weist dies prima facie darauf hin, daß er deren Einbringung als nicht gesichert ansieht. Der Kreditgeber kann sich zur Erfüllung seiner Informationspflicht gegenüber dem Interzedenten eines Verhandlungsgehilfen bedienen. Der Hauptschuldner ist nur dann Verhandlungsbeauftragter, wenn der Gläubiger ein über den mit jeder Interzession begrifflich verbundenen Sicherungszweck hinausgehendes Interesse an der Interzession hatte. Die Informationspflicht des Kreditgebers besteht auch, wenn der Interzedent über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, die fehlende Kausalität seiner Pflichtwidrigkeit zu beweisen.