§ 174 AktG; §§ 864a, 879, 901 ABGB; § 6 KSchG. Der rechtlichen Ausgestaltung von Genußrechten sind grundsätzlich nur durch die §§ 864a, 879 ABGB Grenzen gesetzt. Gegen den Ausschluß der Kündigung bei Gewinnscheinen ist aufgrund ihrer Börsengängigkeit nichts einzuwenden.
OGH 29. 1. 2003, 7 Ob 267/02v