§ 1489 ABGB. Übernimmt jemand in der von seinem Rechtsfreund verschuldeten irrigen Annahme, seine Investition sei durch eine Garantie abgesichert, eine stille Beteiligung, obwohl eine Sicherheit nicht zu erlangen ist und er bei Kenntnis dieses Umstandes von der Investition Abstand genommen hätte, so haftet der Rechtsanwalt für jenen Schaden, der das nach der Vorstellung des Investors von diesem selbst übernommene Risiko übersteigt. Da dieser Schaden erst mit Konkurseröffnung eintritt, beginnt die kurze Verjährungsfrist mit deren Kenntnis und nicht bereits mit Kenntnis des Fehlens einer Sicherheit.