§§ 879, 1346 ABGB. Für die Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger sind das krasse Mißverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber entscheidend, wobei auf den Zeitpunkt der Haftungsübernahme abzustellen ist. "Verdünnte Entscheidungsfreiheit" liegt bei Personen, die infolge eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses Haftungserklärungen abgeben, geradezu auf der Hand.