Auch wenn die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders, der als Regierungskommissär (RegKom) eingesetzt wird, der Hoheitsverwaltung zuzuordnen ist, ist diese Tätigkeit ihrem Inhalt nach als "wirtschaftstreuhändisch" zu qualifizieren. Diese Tätigkeit hat nicht ausschließlich persönlich durch den RegKom zu erfolgen. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung eines RegKom gem § 70 Abs 6 und 7 BWG ist die Bestimmung der Angemessenheit der Entlohnung, die sich aus dem Vergleich der Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders ergibt, wobei für das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders die Autonome Honorarrichtlinie (AHR) bei Fehlen gesetzlich festgelegter Tarife eine maßgebliche Erkenntnisquelle darstellt und von erforderlichen Einzelleistungen (nicht von einem allfälligen Kammergutachten) auszugehen ist. Zum Kostenersatz gem § 47 ff VwGG ist der Rechtsträger der seinerzeit bescheiderlassenden belangten (nicht einer anderen, nunmehr zuständigen) Behörde zu verhalten.