§ 30 KO. Die Verringerung des Kreditsaldos im Jahr vor der Konkurseröffnung ist von der Anfechtung erfaßt, wenn dem Kreditgeber die Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt sein mußte.
OGH 9. 9. 2002, 7 Ob 84/02g