§ 98 EheG. Leasingverträge sind nur dann als Kreditverbindlichkeit im Sinne des § 98 EheG zu qualifizieren, wenn es sich um eine (Voraus-)Finanzierung in der Rechtsform eines Finanzierungsleasings, bei welchem dem Leasinggeber wirtschaftlich (eindeutig) die Funktion eines Kreditgebers zukommt und bei dem nicht die bloße vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit dieses Wirtschaftsguts (im Sinne einer Miete), sondern der dauernde Einsatz des geleasten Gegenstands im Vordergrund steht, wobei aber aus Finanzierungsgründen die Rechtsform des Leasingvertrages gewählt wurde.