§ 367 ABGB; § 366 HGB; § 31 IPRG. Die Redlichkeit des Erwerbers ist im Zweifel zu vermuten. Eine allgemeine Nachforschungspflicht besteht nicht; der Pfandgläubiger muß nur dann Erkundigungen einziehen, wenn besondere Verdachtsmomente vorliegen. Beim Erwerb von Sachen, die üblicherweise im vorbehaltenen Eigentum stehen, hat der Erwerber damit zu rechnen, daß der Veräußerer bloß Vorbehaltskäufer und folglich (noch) nicht Eigentümer ist.