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Nichtigkeit der Zession einer Honorarforderung, wenn der Zedent einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1123ÖBA 2003, 535 Heft 7 v. 1.7.2003

§§ 879, 1393 ABGB; § 91 WTBG; § 9 RAO. Die Abtretungen der Honorarforderungen von Angehörigen freier Berufe, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind nichtig. Das gilt allerdings nicht bei Zession an Beauftragte des Zedenten, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

OGH 10. 10. 2002, 2 Ob 231/02p

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