§ 3 NO; §§ 1, 7 EO. Die Beisetzung der sogenannten Unterwerfungsklausel nach § 3 Abs 1 lit d NO bildet zwar die Voraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit des Notariatsakts, vermag jedoch die für den Exekutionstitel erforderliche Leistungsverpflichtung nicht zu ersetzen. Die Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung muß jedoch nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang des Notariatsakts klar ergibt, zu welcher Leistung sich der Schuldner verpflichtete.