§§ 914, 1009, 1012, 1400 ff ABGB. Die Bank hat sich bei der Durchführung eines Überweisungsauftrages grundsätzlich strikt an die Weisungen des Auftraggebers im Überweisungsauftrag zu halten. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrages. Überweist der Kunde den Geldbetrag von seinem Konto auf ein anderes auf ihn lautendes (eigenes) Konto bei einer anderen Bank, so kann ein Bankangestellter davon ausgehen, daß der Überweisende weiß, an welches Bankinstitut er überweisen will. Eine Verpflichtung der Bank, von sich aus ohne Verdachtsgründe die Angaben des Kunden über die Bezeichnung der Empfängerbank - noch dazu bei einer Überweisung auf das eigene Konto des Kunden - zu überprüfen, würde die Schutz- und Sorgfaltspflichten dem Kunden gegenüber überspannen.