Seit 1. 4. 2002 gilt die Neufassung des § 42 Abs 3 BWG, wonach die interne Revision einer Bank nicht mehr nur allen Geschäftsleitern zu berichten hat, sondern außerdem über wesentliche Prüfungsfeststellungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Diese Neuregelung wirft eine Reihe von Fragen auf, sowohl organisatorische als auch solche des Inhalts der "wesentlichen Prüfungsfeststellungen".