Schließt der Kunde eines eigenständigen Vermögensverwalters mit einer Bank einen Konto- und Depotvertrag ab, so vereinbart nicht selten die Bank ihrerseits mit dem Vermögensverwalter dessen Beteiligung an Gebühren und Entgelten. Es stellen sich damit die Fragen, ob darin genehmigungsbedürftige "Geschenke" im Sinne des § 1013 ABGB zu sehen sind, ob die Bank den Kunden darüber zu informieren hat und welche schadenersatzrechtlichen Folgen die Unterlassung der Aufklärung nach sich ziehen kann. Der Beitrag setzt sich bei der Antwort auf die vielschichtigen Fragen insbesondere mit einer sehr weitgehenden, nicht differenzierenden Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs auseinander.