§ 93 BWG. Nach § 93 Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 waren Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen. Mit dieser Bestimmung sollte bewirkt werden, daß der Einleger einen Anspruch auf unverzügliche Entschädigung bis S 200.000,- erhält. Wird der Einlagensicherungsbetrag ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage und der Einlagensicherungseinrichtung steht ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu. Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG soll aber nicht zu einer Begünstigung des Einlegers führen. Erhält der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,- anzurechnen.