§ 1424 ABGB; §§ 28, 34 RAO; § 55 JN; § 11 ZPO. Miterben sind als Inhaber von Teilforderungen materielle Streitgenossen. Die Bank kann nicht mehr schuldbefreiend an den bisherigen Inhaber des Anderkontos leisten, sobald ihr Umstände bekannt sind, mit denen der Verlust der Verfügungsbefugnis verbunden ist. Zum Übergang der Kontoforderung beim Tod des Rechtsanwalts, der Inhaber eines Anderkontos ist.