Art 5 StGG, Art 140 B-VG, § 102a Abs 4 BWG. Gegen die gesetzlich ermöglichte Einziehung von - bloß vermögenswerte Rechte, keine Herrschaftsrechte vermittelnden - Partizipationsscheinen (Partizipationskapital) gegen Barabfindung besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand, weil das öffentliche Interesse für Kapitalstrukturbereinigung gegeben erachtet wird. Die Abfindung muß auch bei börsennotierten Partizipationsscheinen gerichtlich auf das Zutreffen einer entsprechenden Entschädigung so überprüfbar sein wie bei anderer Partizipationskapitalabfindung als gesetzlich ermöglichter, wobei der Börsenkurs für die Abfindungsbestimmung prinzipiell geeignet ist, aber durch die Bestimmung des Umtauschzeitpunkts durch die Gesellschaft und eine ziemlich kurze Beobachtungsperiode allein keinesfalls maßgeblich sein kann.