§§ 1295, 1300, 1323 ABGB; Art 4 EVÜ. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluß haben könnten. Die Bank treffen Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Wertpapiergeschäften insbesondere dann, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung des Kunden offenkundig wird. Die Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflichten dürfen - insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen - nicht überspannt werden. Ein Verstoß gegen Aufklärungspflichten kommt nur dann in Betracht, wenn der Aufzuklärende nicht ohnehin informiert ist.