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Unwirksame Klauseln über Aufrundung, Kündigung und Kostentragung. (mit Anmerkung von G. Iro)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2003/1106ÖBA 2003, 370 Heft 5 v. 1.5.2003

§ 879 ABGB; § 6 KSchG. Eine gesetzeskonforme Rundungsregel muß die Möglichkeit einer Auf- oder Abrundung vorsehen. Eine Klausel, die das Recht zur sofortigen Kündigung einräumt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung gegen § Abs 2 Z 1 KSchG. Die umfassende Aufbürdung sämtlicher, im vorhinein unabschätzbarer anfallender Abgaben und Kosten im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit sowie der Sicherstellung und Abwicklung des Kredits, ist gröblich benachteiligend.

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