§ 393 ZPO; §§ 253, 294 EO; §§ 447, 461, 466, 880a ABGB; § 96 GmbHG; § 38 BWG. Die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist als Gesamtrechtsnachfolge zu qualifizieren. Dem Garantieauftraggeber erwächst aus der Garantie kein vermögenswertes und durch Dritte pfändbares Recht. Feststellungsbegehren auf Berechtigung des Abrufs einer Garantie sind für ein Zwischenurteil geeignet. Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ist erst dann möglich, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Die mangelnde Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des Drittpfandbestellers führt im Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht zur Abweisung der Pfandklage.