§§ 914, 1008, 1028, 1029 ABGB; §§ 9, 17 WSG. Die bloße Kontozeichnungsberechtigung reicht nicht für die Aufnahme von Darlehen, wenn das Konto debitorisch ist oder dadurch würde. Zum Abschluß von Geschäften, für die der Machthaber eine Gattungsvollmacht benötigt, genügt es, wenn eine solche in den Wortlaut einer allgemeinen Vollmacht aufgenommen wurde. Die Verwaltervollmacht deckt jedes Vertreterhandeln, das die Verwaltung erfordert und das mit ihr gewöhnlich verbunden ist.