Wenig sensibilisiert ist die Praxis auf das Phänomen der gläubigerbenachteiligenden Vermögensverschiebung im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung. Diese erscheint insbesondere dann, wenn ein richterlicher Aufteilungsbeschluß vorliegt, über jeden Verdacht einer Gläubigerschädigung erhaben. Allerdings können es gerade die dem Gläubiger nicht bekannten Prozeßhandlungen der Parteien im Aufteilungsverfahren sein, die eine gläubigerbenachteiligende Entscheidung bewirkt haben. Auch Scheidungsvergleiche mit Vermögensübertragungen werden von Gläubigern häufig als fait accompli hingenommen, ohne die Möglichkeit der Gläubigerbenachteiligung näher zu erwägen. Tatsächlich eignet sich die nacheheliche Aufteilung durchaus für gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebungen, sodaß auch die Anfechtungsvoraussetzungen näher zu prüfen sind. Der OGH hat in seiner E 1 Ob 45/01a vom 25. 9. 2001 1) erste Leitlinien gezogen, es bleiben freilich noch viele Fragen offen.