§§ 864a, 879, 1353, 1357 ABGB. Die in einem Vertragsformblatt enthaltene Klausel, das Anerkenntnis des Hauptschuldners gelte hinsichtlich der Höhe der Schuld auch für die Bürgschaftshaftung, ist ungewöhnlich und wird daher nicht Vertragsbestandteil. Zinsen einer Kreditschuld werden mit Einstellung in das Kontokorrent der Hauptforderung ein rechtlich nicht mehr zu unterscheidender Teil der Saldoforderung, sodaß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist. Die Klausel, der Kreditgeber sei nicht verpflichtet, den Bürgen vom jeweiligen Stand der Hauptschuld zu unterrichten, ist wirksam.