Nach Z 3 Abs 1 Satz 1 ABB 2000 hat der Kunde das Risiko zu tragen, wenn die Bank unverschuldet einen gefälschten Auftrag durchführt. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 19. 11. 2002, 4 Ob 179/02f , diese Klausel für unwirksam erachtet. Im folgenden Beitrag wird gezeigt, daß die Regelung der ABB jener des § 1014 ABGB entspricht und den Banken, die sich nicht mehr auf die ABB-Klausel berufen dürfen, nun im Ergebnis die gleichen Ansprüche nach allgemeinem Privatrecht zustehen.