§§ 896, 1358 ABGB; §§ 210, 231 EO. Nur dann, wenn im Meistbotsverteilungsverfahren urkundlich nachgewiesen wird, daß der Zahlende bloß Bürge war, steht fest, daß alle Zahlungen allein der Erfüllung einer fremden Schuld dienten und das Pfandrecht in diesem Ausmaß übergegangen ist.
OGH 20. 3. 2002, 3 Ob 254/00z