§ 503 ZPO; § 880a ABGB. Ein Grundprinzip des österreichischen Zivilprozeßrechts ist die Mündlichkeit. Ist der vom Berufungsgericht aus der Verlesung einer eidesstattlichen Erklärung abgeleitete Sachverhalt unter den Parteien strittig, so ist der Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens rechtserheblich. Er ist auch relevant, wenn aus dieser Beweisquelle Feststellungen über strittige Umstände getroffen und daraus die maßgebliche Rechtsmißbräuchlichkeit des Garantieabrufs gefolgert wurde.