Seit Mitte der neunziger Jahre beschäftigt sich der OGH mit der Frage der Sittenwidrigkeit von Haftungserklärungen naher Angehöriger, bei denen das Ausmaß der übernommenen Haftung in keinem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht. Seit 1997 findet sich zudem im § 25d KSchG ein richterliches Mäßigungsrecht für Fälle, in denen der Interzedent durch seine Haftung überfordert wird. Diese Untersuchung beschäftigt sich in erster Linie damit, ob diese beiden Instrumente auch auf Drittpfandbesteller angewendet werden können. Zum einen wird überprüft, ob es auch Fälle gibt, in denen Drittpfandbesteller wirtschaftlich überfordert sein können, zum anderen wird das vom OGH etablierte bewegliche System der Inhaltskontrolle hinsichtlich seiner Funktionsweise und seines Anwendungsbereiches einer kritischen Betrachtung unterzogen. Im letzten Punkt der Untersuchung wird der Frage nachgegangen, inwieweit das bewegliche Systemdenken in § 25d KSchG Eingang gefunden hat und ob der Anwendungsbereich der §§ 25c, d KSchG auch Drittpfandbesteller umfaßt.