§§ 9, 20 AnfO; § 382 EO. Die bloße Anfechtungsmitteilung kann nicht im Grundbuch angemerkt werden. Die Sicherung eines Anfechtungsanspruches erfolgt - abgesehen vom Fall des § 20 AnfO - nach den Bestimmungen der EO.
OGH 29. 11. 2001, 6 Ob 263/01x
§§ 9, 20 AnfO; § 382 EO. Die bloße Anfechtungsmitteilung kann nicht im Grundbuch angemerkt werden. Die Sicherung eines Anfechtungsanspruches erfolgt - abgesehen vom Fall des § 20 AnfO - nach den Bestimmungen der EO.
OGH 29. 11. 2001, 6 Ob 263/01x