§§ 458, 469 f, 523 ABGB; § 138 EO. Dem Ersteher einer Liegenschaft, der gleichzeitig Pfandgläubiger war, steht Jedenfalls dann die Pfandverschlechterungsklage nicht zu, wenn auch ein Pfandgläubiger den Mietvertrag wegen Gutgläubigkeit des Mieters nicht anfechten könnte. Ein Mieter ist vor Abschluß des Mietvertrages nur dann zur Grundbuchseinsicht verpflichtet, wenn er einen Vertrag über ein üblicherweise nicht vermietetes Objekt oder zu unüblichen, besonders günstigen Bedingungen abschließt.