§§ 383 ff HGB; § 1012 ABGB; § 40 BWG; Art XLII EGZPO. Banken kaufen oder verkaufen Wertpapiere im Zweifel als Kommissionäre und sind daher zur Rechnungslegung verpflichtet. Wird bei Wertpapieren ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt, so hat die selbsteintretende Bank nur nachzuweisen, den zur Zeit der Ausführung bestehenden Preis eingehalten zu haben.
OGH 29. 10. 2001, 7 Ob 186/01f