§§ 871, 1357 ABGB; §§ 25b ff, 41a KSchG. Vom Kreditinstitut ist zu fordern, daß es keine Vertragsgestaltung wählt, die das Ausmaß der Verpflichtung des Bürgen unklar läßt. Es hat den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt aber bei Unterbleiben der Information nur dann ein, wenn der Kreditgeber erkannte oder erkennen mußte, daß der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird.