§§ 1, 2 UWG; § 4 BSpG. Eine Werbung ist nicht schon dann irreführend, wenn sie nicht alle möglichen Fragen der von ihr angesprochenen Verkehrskreise beantwortet. Bei der Werbung für Bausparverträge ist auf die Effektivverzinsung hinzuweisen.
OGH 16. 10. 2001,4 Ob 233/01w