§§ 27, 28 KO. Die Befriedigungstauglichkeit hat stets der Anfechtende zu behaupten und beweisen. Primafacie spricht für die Befriedigungstauglichkeit, daß die nach erfolgreicher Anfechtung gebotene Rückabwicklung in typischer Weise die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöht.
OGH 22. 10. 2001, 1 Ob 10/01d