§ 411 ZPO; §§ 983 ff ABGB. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen.
OGH 19. 9. 2001, 3 Ob 96/01s