§ 3 IPRG; § 1 dHausTWG; §§ 871, 1295 ABGB; § 502 ZPO. Hat das deutsche Höchstgericht eine deutsche Bestimmung in bestimmter Richtung ausgelegt, so ist das Fehlen einer Rechtsprechung des OGH für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage ohne Bedeutung. Ist die Risikoträchtigkeit einer Anlage für jedermann erkennbar, so besteht keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank.
OGH 13. 9. 2001, 6 Ob 15/01a