§§ 52, 56 AktG; § 110 KO; § 530 ZPO. Auf Grund des Rechtsschutzzieles einer gegen eine konkursrechtliche Feststellung gerichteten Wiederaufnahmsklage handelt es sich um ein Aufhebungsverfahren; es gibt kein Erneuerungsverfahren vor dem Prozeßgericht. Im Wiederaufnahmsverfahren ist nur zu prüfen, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind sinngemäß auch auf Aktiengesellschaften anzuwenden. Kreditvertragstypische Einfluß- und Informationsrechte können noch nicht zur Annahme einer atypischen Stellung und damit zur Anwendung des Kapitalersatzrechtes führen. Nur eine rechtlich abgesicherte Übernahme der Geschäftsführung kann schädlich im Sinn einer Beurteilung als atypischer Pfandgläubiger sein.