Durch das KMOG wurde der bisherige "sonstige Wertpapierhandel" in den "Dritten Markt" übergeführt, der als geregelter Markt im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ausgestaltet ist, dennoch aber nicht die Rechnungslegungspflichten für große Kapitalgesellschaften nach § 221 Abs 3 HGB (sowie § 246 Abs 3 HGB) erforderlich machen soll. Es wird der Frage nachgegangen, ob die bilanzrechtlichen Börsenverweise nicht vielleicht doch auch auf den Dritten Markt zu erstrecken sind. In diesem Zusammenhang sind § 221 Abs 3 und § 246 Abs 3 HGB auch in Hinblick auf ausländische Börsensegmente näher zu untersuchen.