§§ 452, 1432 ABGB; §§ 3, 11, 21, 149, 156 KO. Pfandrechte an Forderungen, für die der notwendige Modus erst während des Konkursverfahrens gesetzt wurde und daher erst mit Rechtskraft der Aufhebung des Konkursverfahrens entstehen, erleiden durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich keine Schmälerung.
OGH 19. 9. 2001, 3 Ob 121/01t