§§ 451, 1041, 1435 ABGB; §§ 53 ff GBG. Eine innerhalb der Frist nicht ausgenutzte Ranganmerkung verliert jegliche Rechtswirksamkeit. Nach Ablauf eines Jahres existiert daher kein Vermögensgut, dessen Verwendung Ansprüche nach § 1041 ABGB auslösen könnte.
OGH 23. 8. 2001, 6 Ob 294/00d