§ 25c KSchG; § 914 ABGB. Aus der Normierung einer Warnpflicht des Gläubigers gegenüber einem Interzedenten kann nicht ohne weiteres auf eine Pflicht des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner, ihn vor der schlechten finanziellen Lage eines Beitrittsschuldners zu warnen, geschlossen werden. Ob ein Vertrag inhaltlich der gewählten Bezeichnung entspricht, ist eine Auslegungsfrage, die von den Begleitumständen bei Vertragsabschluß abhängt.