§§ 1299 ff ABGB. Über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Geschäften oder über die mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Risken braucht die Bank in der Regel nicht aufzuklären.
OGH 16. 5. 2001, 2 Ob 104/01k
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger als Käufer schloß am 16. 12. 1994 mit der W.-GmbH & Co KG als Verkäuferin einen Kaufvertrag über 23/871 Anteile einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an top Nr 8 und Nr 9, wobei der Kaufpreis S 820.000 betrug. In diesem Vertrag wurde Rechtsanwalt Dr. Ronald I. durch die Vertragsparteien zum Treuhänder bestellt, der den Kaufpreis treuhändig zu verwahren und erst dann an die Verkäuferin auszuzahlen hatte, wenn hinsichtlich des Vertragsobjektes eine Rangordnung der Veräußerung im Besitze des Urkundenverfassers ist. Tatsächlich war Dr. I. damals auch - was der Kläger jedoch nicht wußte - mit der W. "personell (gemeint: beteiligungsmäßig) verstrickt".