§ 10 FBG; §§ 92, 94 BWG; § 18 HGB; § 1 SpG. Für die Zulässigkeit des Firmenwortlautes "Sparkasse Niederösterreich AG" ist maßgeblich, ob das so bezeichnete Kreditinstitut im genannten Bundesland verglichen mit den übrigen in Niederösterreich ansässigen Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften und bezogen auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes eine führende, herausragende Stellung einnimmt.