§ 14 GBG; §§ 216, 224, 229 EO. Die Nebengebührensicherstellung soll Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, die im Verteilungsverfahren nicht im selben Rang wie die Hauptforderung berücksichtigt werden können, eben diesen Rang verschaffen. Der weite Begriff der Höchstbetragshypothek gilt auch für das gesamte Exekutionsverfahren. § 224 Abs 2 EO findet auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine durch Höchstbetragshypothek sichergestellte Forderung nicht oder nicht ausreichend anmeldet. Entfall der Zuweisung aus den Meistbots- und Fruktifikationszinsen an jene Gläubiger, denen im Verteilungsbeschluß tatsächlich Zinsen aus der Nebengebührensicherstellung zugewiesen wurden.