Seit der Novellierung des KSchG durch das BG BGBl I 1997/6 ist es dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG auch verboten, sich auf unzulässige Bestimmungen zu berufen. Daher darf ein Unternehmer, der im Verbandsverfahren zur Unterlassung der Verwendung der inkriminierten Klausel verurteilt wurde, diese auch nicht mehr bei der Abwicklung von bereits früher geschlossenen Verträgen anwenden. Für Banken stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Ziehung des Saldos auf einem Verbraucherkonto dann gegen § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG verstößt, wenn in diesen Saldo Forderungen auf Zinsen aufgenommen werden, die aufgrund einer in einem Verbandsverfahren für unwirksam erkannten Zinsanpassungsklausel berechnet wurden. Mit diesem Problem beschäftigt sich der vorliegende Beitrag, wobei danach unterschieden wird, ob die Saldoziehung vor oder nach dem Ergehen des Unterlassungsurteils erfolgt ist.