§ 94 BWG; § 5 GmbHG; § 18 HGB. Zweck des Bezeichnungsschutzes von Kreditunternehmen ist die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt. Für die Ausnahme vom Bezeichnungsschutz gemäß § 94 Abs 8 BWG genügt es, daß aus dem gewählten Firmenwortlaut mit der nötigen Klarheit hervorgeht, daß keine Bankgeschäfte betrieben, sondern bloß Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft gehalten werden.