§ 30 KO; § 1392 ABGB. Hatte die beklagte Bank vor Beginn der kritischen Frist einen unanfechtbaren Mantelzessionsvertrag abgeschlossen und dadurch einen klagbaren Rechtsanspruch auf Abtretung aller oder doch bestimmter Forderungen erworben, sind sowohl die späteren Einzelabtretungen als auch die daraus resultierenden Zahlungen anfechtungsfest. Der Mantelzessionsvertrag erfordert keine genaue Individualisierung der einzelnen abzutretenden Forderungen, schon die Bezeichnung ihrer Gattung genügt dem Bestimmtheitserfordernis.