§ 458 ABGB; §§ 81ff EheG. Ein Pfandgläubiger, der eine Pfandverschlechterung dadurch erfährt, daß die Ehewohnung im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Vermögens an einen der Ehepartner vermietet wird, kann eine gerichtlich angeordnete Vermietung zu üblichen Konditionen nicht verhindern.
OGH 24. 4. 2001, 1 Ob 286/00s