§§ 880a, 914 f, 1295 ABGB; § 86 KO. Der Bank steht das Recht zur Leistungsverweigerung nur dann zu, wenn das Anfordern der Leistung einen Rechtsmißbrauch darstellt. Rechtsmißbrauch liegt vor, wenn das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht handelt. Trotz Nichteinhaltung der vereinbarten Form kann die Inanspruchnahmeerklärung wirksam sein, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist.