§§ 1002 ff; 1052 ABGB. Hat der Treuhänder nicht mehr die Zugum-Zug-Einrede zur Sicherung der Eigentumsübertragung für die Käuferin zu wahren, sondern stellt er lediglich eine Zahlstelle für den Verkäufer dar, so kommt es nicht mehr zu einer gemeinsamen Risikotragung von Verkäufer und Käuferin.
OGH 30. 3. 2001, 7 Ob 55/00i