Marktschutzvereinbarungen verpflichten Altaktionäre, über alle oder zumindest den Großteil ihrer zum Emissionszeitpunkt gehaltenen "alten" Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Emission nicht oder nur unter bestimmten Einschränkungen zu verfügen, insbesondere diese nicht zu veräußern. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die auf Marktschutzvereinbarungen anwendbaren zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften und Rechtsfolgen.