Mit § 145 a StPO wurden die Voraussetzungen für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses in der StPO verankert. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Konten geöffnet werden dürfen, und ob neben der Kontoöffnung auch Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zulässig sind.